Allgemeine Verkaufsbedingungen

Das Unternehmen „GULAJSKI“ Rafał Gulajski

  1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma „GULAJSKI“ Rafał Gulajski mit Sitz in Kopienica gelten für alle Verträge über den Verkauf von Waren, die ab …………………………. zwischen Rafał Gulajski, der unter der Firma geschäftlich tätig ist, abgeschlossen werden: „GULAJSKI“ Rafał Gulajski mit Sitz in Kopienica und Unternehmern im Sinne des Art. 431 Zivilgesetzbuches und des Gesetzes über die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit, im Folgenden „Kunden/Käufer“ genannt.
  2. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma „GULAJSKI“ Rafał Gulajski mit Sitz in Kopienica gelten nicht für den Kunden/Käufer – einen Verbraucher im Sinne des Zivilgesetzbuches. Das Gesetz vom 30. Mai 2014 gilt für Käufer/Kunden – Verbraucher. über die Rechte der Verbraucher und das Gesetz vom 23. April 1964. -Zivilgesetzbuch.
  3. Alle von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma „GULAJSKI“ abweichenden Bestimmungen. Rafał Gulajski mit Sitz in Kopienica sowie zusätzliche Vereinbarungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden müssen schriftlich oder elektronisch bestätigt werden.
  4. Der Abschluss eines Vertrags über den Verkauf/die Lieferung von Waren zwischen dem Verkäufer und dem Käufer erfolgt durch eine Bestellung des Käufers auf der Grundlage des ihm vom Verkäufer unterbreiteten Angebots und dessen Bestätigung durch den Verkäufer und unter der Bedingung, dass der Käufer dem Verkäufer fristgerecht eine Vorauszahlung in der in der Auftragsbestätigung genannten Höhe leistet.
  5. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma „GULAJSKI“ Rafał Gulajski gelten in dem Moment als vom Kunden akzeptiert, in dem der Käufer eine Bestellung beim Verkäufer aufgibt.
  6. Aufgrund des Vertragsabschlusses ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu liefern und zu montieren (falls der Vertrag eine Montageleistung vorsieht), und der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen und den Preis zum vereinbarten Termin zu zahlen.
  7. Grundlage für die Bestimmung des Preises und der Vergütung des Verkäufers ist das am Tag der Bestätigung der Auftragsannahme durch den Verkäufer gültige Angebot des Verkäufers, wobei die im Angebot angegebenen Preise und Vergütungen in Netto- und Bruttobeträgen ausgedrückt sind.
  8. Die im Angebot des Verkäufers angegebenen Preise beinhalten den Verkaufspreis der Ware und gegebenenfalls die Kosten für die Installation der bestellten Ware, sofern dies im Angebot des Verkäufers vorgesehen ist. Nicht in der Vergütung enthalten sind die Kosten für den Transport der Ware ab Lager oder ab dem Betrieb des Verkäufers, die Unterkonstruktionen für die Fundamente, die Isolierung und die Bedachung der Fundamente.
  9. Die Zahlung des Warenpreises erfolgt in der Weise, dass der Käufer verpflichtet ist, innerhalb von 14 Tagen nach der Bestätigung der Auftragsannahme durch den Verkäufer eine Vorauszahlung in der Höhe zu leisten, die die Parteien in der Bestätigung der Auftragsannahme vereinbart haben. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage einer Proforma-Rechnung, die per E-Mail an die vom Kunden in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse gesendet wird. Die Vorauszahlung ist vom Käufer auf das in der Proforma-Rechnung angegebene Bankkonto des Verkäufers unter Angabe des Titels der Zahlung zu leisten.
  10. Der Rest des Preises ist in bar an den Verkäufer oder per Überweisung auf das Bankkonto des Verkäufers zu zahlen, bevor die vom Käufer gekaufte Ware an den Käufer übergeben wird, oder nachdem die Ware an den Käufer übergeben und installiert wurde (wenn der Vertrag einen Installationsservice vorsieht), auf der Grundlage einer vom Verkäufer ausgestellten Rechnung. Erfolgt die Übergabe der Ware an den Käufer in Etappen, so erfolgt die Bezahlung der Ware auf der Grundlage der vom Verkäufer gemäß den Montageabnahmeprotokollen oder dem Wareneingang ausgestellten Rechnungen.
  11. Sieht der Vertrag eine Montageleistung vor, so hat der Kunde die Ware zusammen mit der Montage an dem Tag abzunehmen, an dem der Verkäufer die Montage abgeschlossen hat. Es ist Aufgabe des Käufers, die Ware nach der Installation durch den Verkäufer abzunehmen. In Ermangelung eines bevollmächtigten Vertreters des Kunden für die Abnahme kann der Verkäufer ein Abnahmeprotokoll erstellen, was bedeutet, dass die Ware einschließlich ihrer Installation vom Kunden abgenommen wurde und an die registrierte Adresse des Kunden geliefert wird, die die Grundlage für die Rechnung des Verkäufers bildet.
  12. Der Kunde bestätigt dem Verkäufer schriftlich oder elektronisch, dass die Ware zur Montage bereit ist. Der Kunde fügt Fotos von der Baustelle bei, die bestätigen, dass die Baustelle bereit für die Installation ist. Sollte jedoch ohne Verschulden des Käufers keine fertige Arbeitsfront vorhanden sein, die den Verkäufer daran hindert, die Ware zu montieren, stellt der Verkäufer dem Käufer die Reisekosten der Monteure (1,20 PLN netto + MwSt. pro 1 km) sowie die Kosten für ihren Lohn, die Kosten für die Lieferung der Ware (gemäß der Rechnung des Transportunternehmens) sowie andere angemessene Kosten in Rechnung.
  13. Die Ware ist Eigentum des Verkäufers, bis der Kunde den vollen Preis an den Verkäufer gezahlt hat.
  14. Der Verkäufer ist auch berechtigt, mit seinen Geldforderungen, die ihm gegenüber dem Käufer zustehen, aufzurechnen und seine Forderungen gegenüber dem Käufer an eine beliebige Stelle seiner Wahl abzutreten.
  15. Wenn die Parteien keine anderen Bedingungen für die Abholung der Ware durch den Kunden vereinbaren (z.B. persönliche Abholung), liefert der Verkäufer die Ware nach eigenem Ermessen entweder mit eigenem Transport an den Kunden oder lässt sie durch einen Spediteur oder Frachtführer, dessen berufliche Tätigkeit die Beförderung von Waren dieser Art ist, an den vom Kunden in der Bestellung angegebenen Ort liefern.
  16. Nutzen und Lasten der Ware sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Ware gehen auf den Käufer über, sobald die Ware vom Verkäufer an den Frachtführer oder Spediteur übergeben wird. In einem solchen Fall haftet der Verkäufer nicht für den Verlust oder die Beschädigung der Güter vom Zeitpunkt der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung an den Käufer und für eine Verzögerung bei der Beförderung der Sendung.
  17. Wird die Ware durch einen Spediteur oder Frachtführer an den Kunden versandt, so ist der Kunde verpflichtet, die Sendung zu dem Zeitpunkt und in der Weise zu prüfen, wie dies bei Sendungen dieser Art üblich ist. Stellt er fest, dass ein Verlust oder eine Beschädigung des Produkts während der Beförderung eingetreten ist, so ist er verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um die Haftung des Beförderers festzustellen.
  18. Für den Fall, dass der Käufer die Ware beim Verkäufer abholt (Selbstabholung), vereinbaren die Parteien eine Frist für die Abholung der Ware, jedoch darf die Abholung der Ware durch den Käufer nicht später als innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Information des Verkäufers über seine Bereitschaft zur Freigabe der Ware erfolgen. Das Vorstehende gilt nicht, wenn die Ware vom Kunden einschließlich Montage bestellt worden ist.
  19. Der endgültige Termin für die Fertigstellung des Auftrags wird von den Parteien von Fall zu Fall innerhalb des in der Auftragsbestätigung festgelegten Zeitrahmens vereinbart. Vor der geplanten Installation der Ware vereinbart der Verkäufer mit dem Käufer telefonisch oder per E-Mail das Datum und die Uhrzeit der Installation der Ware. Für die Dauer der Installation stellt der Käufer dem Verkäufer kostenlos einen 230V-Stromanschluss und eine sichere Arbeitsfläche zur Verfügung, damit der Verkäufer die Arbeiten durchführen kann.
  20. Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber nicht für Produktionsausfälle, Gewinnausfälle, Nutzungsausfälle, Vertragsausfälle oder Folgeschäden, die sich aus den bestellten und an ihn gelieferten Waren ergeben. Die Gesamthaftung des Verkäufers ist nur auf den Wert der bestellten und an ihn gelieferten Waren beschränkt. Die Haftung des Verkäufers aus der Mängelhaftung gegenüber Käufern – Unternehmern im Sinne von Art. 431 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gesetzes über die Freiheit der Unternehmen, ist ausgeschlossen.
  21. Bei höherer Gewalt oder anderen vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen, die zu einer Verzögerung der Lieferung der Ware und ihrer Montage führen, insbesondere bei Temperaturen über 30 C oder unter 0 C, Eis auf dem Dach, starkem Regen, Einstellung der Arbeiten auf der Baustelle durch Behörden oder andere autorisierte Stellen, Windstärken über 6 m/s, Fehlen einer vorbereiteten Arbeitsfront, kann sich der Fertigstellungstermin des Auftrags um die Dauer des Hindernisses verlängern. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über den Grund der Verzögerung und den neuen voraussichtlichen Liefertermin informieren.
  22. Für alle Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht zuständig.
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